Satzung

Satzung des Verbands Afrodeutscher Gründer e.V.

  • § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Verband Afrodeutscher Gründer“ (nachfolgend auch kurz „Verband“ genannt).


    2. Sitz des Verbands ist Berlin. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg eingetragen werden und nach Eintragung den Rechtsformzusatz e.V. erhalten.


    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Verbandsfarben

    1. Die Verbandsfarben sind Schwarz und Weiß.

  • § 3 Zweckbestimmung

    1. Zweck und Aufgabe des Verbands ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung von unabhängigen und kostenlosen Beratungen, Vorträgen, Workshops, Betriebsbesichtigungen und Seminaren zum Wissenserwerb und Austausch rund um berufs- und bildungsbezogene Fragestellungen; und die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen.


    2. Der Verband ist unabhängig, konfessionell und parteipolitisch neutral und verfolgt keine Standes- und Berufsinteressen.

  • § 4 Gemeinnützigkeit

    Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • § 5 Rechtsgrundlagen

    1. Der Verband regelt seine Angelegenheiten im Rahmen von Satzung, Ordnungen und seiner Beschlüsse eigenverantwortlich, soweit dem nicht höherrangige Vorschriften entgegenstehen.


    2. Satzung, Ordnungen und Beschlüsse, die der Verband im Rahmen seiner Zuständigkeit fasst, sind für alle Mitglieder, Organe, Gremien und Angestellte des Verbands verbindlich.


    3. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


    4. Die Verbandsorgane können in Präsenz, in hybrider oder virtueller Form tagen.


    5. Der Verband ist bevollmächtigt gegen unlauteren Wettbewerb gerichtlich und außergerichtlich vorzugehen.

  • § 6 Mitglieder

    1. Der Verband gliedert seine Mitglieder statusgemäß wie folgt:


    a. Ordentliche Mitglieder, b. Fördermitglieder, c. Jugendmitglieder, d. Ehrenmitglieder.


    2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr werden. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, alle Mitgliederrechte auszuüben und in vollem Umfang aktiv und passiv wahlberechtigt. Die ordentlichen Mitglieder setzen sich mindestens aus den Gründungsmitgliedern zusammen. Über die Aufnahme weiterer stimmberechtigter Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


    3. Fördermitglied kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr werden, der sich den Zielen des Verbands verbunden fühlt. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit und den Zweck des Verbands ideell und / oder materiell. Sie sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Fördermitglieder legen die Höhe ihres Beitrags in einem vom Vorstand vorgegebenen Rahmen nach eigenem Ermessen fest.


    4. Jugendmitglied kann jede natürliche Person bis zum 18. Lebensjahr werden. Jugendmitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Jugendmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


    5. Zu Ehrenmitglieder können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verband erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • § 7 Mitgliedsaufnahme und Beiträge

    1. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


    2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, nicht vererbbar und unteilbar; es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.


    3. Die Aufnahme in den Verband ist von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig. Außerdem werden Jahresbeiträge erhoben.


    4. Höhe, Fälligkeit und Form der Zahlung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand wird hierzu eine Beitragsordnung erlassen.


    5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

  • § 8 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.


    2. Der freiwillige Austritt aus dem Verband muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Beitragspflicht der ausscheidenden Mitglieder endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft.


    3. Der Ausschluss aus dem Verband kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:


    a. grobem Verstoß gegen die Satzung,


    b. unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Verbandslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Verbands in der Öffentlichkeit oder verbandsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

  • § 9 Verbandsorgane

    1. Die Organe des Verbands sind:


    a. die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand.


    2. Der Vorstand kann die Einsetzung einer Geschäftsführung beschließen.


    3. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Verbandsorgane oder Gremien beschließen.

  • § 10 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


    a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme des Geschäftsführers,


    b. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands,


    c. weitere Beschlussfassungen oder Verhandlungen, die sich aus dieser Satzung ergeben.


    2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.


    3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.


    4. Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Verbandszwecks und die Auflösung des Verbands eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.


    5. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.


    6. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:


    a. Ort und Zeit der Versammlung,


    b. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,


    c. Zahl der erschienenen Mitglieder,


    d. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,


    e. die Tagesordnung,


    f. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,


    g. die Art der Abstimmung,


    h. Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,


    i. Beschlüsse in vollem Wortlaut.

  • § 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich in der zweiten Jahreshälfte stattfinden. Sie wird unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verband vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.


    2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung schriftlich oder per Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Im Fall einer Ergänzung der Tagesordnung wird diese den Mitgliedern zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Mail bekannt gegeben. Anträge zu Satzungsänderungen, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Verbands, die nicht mit der Einladung zugegangen sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlussvorlagen zur Tagesordnung werden den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugesandt.


    3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die aus der Mitgliederversammlung heraus gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung. Bei einer Zustimmung von 80 % der anwesenden Mitglieder gilt ein solcher Ergänzungsantrag als angenommen.


    4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands (Versammlungsleiter) geleitet. Für Vorstandswahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einer aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählten, dreiköpfigen Wahlkommission übertragen werden.

  • § 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.


    2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

  • § 13 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei natürlichen Personen, dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorstand kann auch aus einer Person bestehen.


    2. Gerichtlich und außergerichtlich kann der Verband jeweils durch ein Mitglied des Vorstands allein vertreten werden. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt.


    3. Die Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit, auf Grundlage eines Dienstvertrages, eine angemessene entgeltliche Vergütung erhalten. Über die Angemessenheit und Höhe der Vergütung wird durch einstimmigen Vorstandsbeschluss entschieden.


    4. Beschlüsse des Vorstands können in Präsenz, in hybrider oder virtueller Form gefasst werden.


    5. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

  • § 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

    1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitliederversammlung für die Dauer von vier Jahren - gerechnet von der Wahl an - gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.


    2. Die Wiederwahl ist zulässig.


    3. Die Mitglieder des Vorstands werden in einer offenen Wahl (per Handzeichen) gewählt, sofern nicht die Mitgliederversammlung einstimmig etwas anderes beschließt. Bewerbungen können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Mail eingereicht werden. Die abschließende Kandidatenliste wird den Mitgliedern zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugesandt.


    4. Gewählt ist, wer über die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen verfügt, die Wiederwahl ist zulässig. Nehmen mehr Personen als die nach §14 Absatz 1 zu wählende Zahl an Vorstandsmitgliedern an der Wahl teil, sind die Bewerber in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl gewählt, bis die Vorstandsgröße erreicht ist. Im Fall von Stimmengleichheit, die für die Besetzung des Vorstands relevant ist, wird eine Stichwahl durchgeführt.


    5. Der Vorstand wählt im Anschluss an die Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden sowie den 1. und 2. Stellvertreter. Sollte eine Wahl nicht zustande kommen, bestimmt die Mitgliederversammlung die Vorsitzenden in geheimer Wahl.


    6. Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem es die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung vollendet.

  • § 15 Zuständigkeit des Vorstands

    1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands und ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Verbandsorgan übertragen sind. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.


    2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:


    a. die Wahrnehmung des Zwecks und der Aufgaben des Verbands,


    b. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Verbands,


    c. die Einladung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung,


    d. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,


    e. die Verantwortung für die ordentliche Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts,


    f. die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,


    g. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren,


    h. die Verwaltung des Verbandsvermögens,


    i. die Entscheidung über die Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers,


    j. die Organisation der Außendarstellung und -vertretung des Verbands.


    3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Verbandsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.


    4. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf in Textform einlädt.


    5. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.


    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


    7. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht – zu erteilen.


    8. Der Vorstand ist nicht den einzelnen Mitgliedern des Verbands, sondern nur der Mitgliederversammlung gegenüber verpflichtet, über die Angelegenheiten des Verbands Auskunft zu erteilen und Rechenschaft über die Geschäftsführung abzugeben.

  • § 16 Vergütungen und Aufwendungsersatz

    1. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.


    2. Die Verbandsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.

  • § 17 Satzungsänderungen

    Der Vorstand wird ermächtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen oder Änderungen in der Satzung vorzunehmen, wenn vonseiten des Registergerichts oder des Finanzamts Bedenken gegen die Eintragung bzw. gegen die Anerkennung des Verbands als gemeinnützig vorgebracht werden. Die Ermächtigung bezieht sich nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen.

  • § 18 Auflösung des Verbands

    1. Die Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.


    2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


    3. Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Volks- und Berufsbildung.

  • § 19 Inkrafttreten der Satzung

    Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

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